1. Neuerung

Ab 2019 tritt in der Schweiz die sog. Versandhandelsregelung mit folgenden Auswirkungen in Kraft:

  • Wer im Jahre 2018 einen Umsatz von mindestens CHF 100’000 aus Kleinsendungen in die Schweiz erzielt und wenn anzunehmen ist, dass auch in den zwölf Monaten ab 1. Januar 2019 solche Lieferungen ausgeführt werden, ist ab dem 1. Januar 2019 in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig. Kleinsendungen liegen vor, wenn der Steuerbetrag CHF 5 oder weniger beträgt und deswegen keine Einfuhrsteuer erhoben wird.
  • Werden erst ab dem 1. Januar 2019 Gegenstände aus dem Ausland in die Schweiz geliefert, die aufgrund des geringfügigen Steuerbetrages von der Einfuhrsteuer befreit sind, so gilt der Ort der Lieferung bis zum Ende desjenigen Monats als im Ausland gelegen, in dem der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin (Versandhändler) die Umsatzgrenze von CHF 100’000 aus solchen Lieferungen erreicht hat. Ab dem Folgemonat gilt der Ort der Lieferung für alle (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen des Versandhändlers vom Ausland ins Inland als im Inland gelegen. Er muss sich in der Folge im MWST-Register eintragen lassen.

2. Auswirkungen

Umsatz 2018 über CHF 100’000 aus Lieferungen in die Schweiz mit Kleinsendungen (Warenwert unter CHF 65 mit 7.7 % Normalsatz, resp. unter CHF 200 mit 2.5 % reduziertem Satz)?

  • Es ist von einer obligatorischen Steuerpflicht ab 1. Januar 2019 auszugehen;
  • Registrationspflicht bei der Eidg. Steuerverwaltung mit Bestimmung eines Steuervertreters mit Sitz/Wohnsitz in der Schweiz.;
  • Sämtliche Umsätze aus (Beförderungs- und Versand-) Lieferungen in die Schweiz (Klein- und Grosssendungen) sind den Empfängern ab 1. Januar 2019 mit Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen;
  • Importeur und Steuerschuldner der Einfuhrsteuer ist der Versandhändler;
  • Es ist quartalsweise eine Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen mit Deklaration der Inlandumsätze und allfälliger abziehbarer Einfuhrsteuer/allg. Vorsteuer. Wird die Umsatzgrenze von CHF 100’000 aus Lieferungen in die Schweiz mit Kleinsendungen voraussichtlich erst im Jahre 2019 erreicht? ➢ Die obligatorische Registrierungspflicht besteht erst ab dem Folgemonat nach Erreichung der Umsatzgrenze von CHF 100’000;
  • Wird mit der Registrierung – trotz voraussichtlicher absehbarer Umsatzüberschreitung im Jahre 2019 – zugewartet, wird sich zwangsläufig ein Besteuerungsrisiko ergeben, da Bestellungs-, Lieferungs- und Eintragungszeitpunkt auseinanderfallen und somit die Gefahr der Doppelbesteuerung und des entsprechenden Margenverlustes besteht.

3. Massnahmen

  • Die Zusammensetzung der erzielten Umsätze im Jahr 2018 in die Schweiz sollte rechtzeitig überprüft werden, um eine allfällige obligatorische Steuerpflicht ab 1. Januar 2019 zu erkennen und die nötigen Massnahmen einzuleiten. ➢ Die geplanten Umsätze 2019 in die Schweiz sollten im Hinblick auf eine freiwillige Mehrwertsteuerregistration bereits per 1. Januar 2019 überprüft werden, um administrativen Zusatzaufwand und insbesondere drohenden Doppelbesteuerungen/Margenverluste vorzubeugen.
  • Bei Erreichung der entsprechenden Umsatzgrenze im Jahr 2019 und im Falle einer noch nicht vorgenommenen Mehrwertsteuerregistration müssen umgehend die entsprechenden Massnahmen eingeleitet werden, um Doppelbesteuerungen/Margenverluste zu verhindern.
  • Nach der Registrierung sind folgende Themen zentral: – Korrekte Rechnungsstellung in die Schweiz (MWST-konforme Rechnungen) – Prüfung der korrekten Paketadressierung gemäss Vorgaben – Anpassung-/Abstimmung Versandabwicklung auf neue Deklarationsvorgaben (Info Zollanmelder) – Prüfung Eröffnung ZAZ-Konto (zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung) – Definition Vorgehen Aufbereitung und Erstellung der Umsatz- u. Vorsteuermeldungen für die MWST-Abrechnungen pro Quartal; Abstimmung mit Steuervertreter; Anmeldung Onlineplattform «SuisseTax»
  • Falls dem Käufer der Ware aufgrund der nicht korrekten Abwicklung und Überwälzung sowohl die Inland- als auch die Einfuhrsteuer in Rechnung gestellt werden, kann grundsätzlich weder die Eidg. Steuerverwaltung noch die Eidg. Zollverwaltung die Steuer zurückerstatten, da die Inland- und Einfuhrsteuer geschuldet sind. Die Abwicklung und eine Rückzahlung der vom Käufer bereits bezahlten Einfuhrsteuer sind Fragen privatrechtlicher Natur und sind zwischen Käufer, Zollanmelder und Versandhändler zu regeln

4. Steuervertretung in der Schweiz

Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Geschäftssitz hat. Die Lenz & Dudli Treuhandgesellschaft AG, Gossau SG, bietet die Dienstleistungen des Steuervertreters an und unterstützt die ausländischen Unternehmen bei deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz.

Dienstleistungen der Lenz & Dudli Treuhandgesellschaft AG im Bereich der Steuervertretung für ausländische Unternehmen:

  • Übernahme der Steuervertretung für ausländisches Unternehmen
  • Vornahme von Abklärungen zur Mehrwertsteuerpflicht
  • Beratung u. Information über Möglichkeiten und Ablauf
  • Vornahme An- und Abmeldung im MWST-Register
  • Aufbereitung und Erstellung der periodischen MWST-Abrechnungen
  • Beantwortung von Einforderungen der Eidg. Steuerverwaltung
  • Begleitung MWST-Kontrollen
  • Vornahme Zusatzabklärungen und allgemeine MWST-Beratungen

Sprechen Sie mit uns über Ihre MWST-Situation und Pläne in der Schweiz, damit wir Sie kompetent über die gesetzlichen Pflichten und Möglichkeiten informieren und unterstützen können.