Besserer Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen

Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann künftig dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren. Der Bundesrat hat eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Betreibungsämter werden künftig keine Auskunft über Betreibungen an Dritte erteilen, wenn nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch des Schuldners vorliegt. Erbringt der Gläubiger in einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von zwanzig Tagen jedoch den Nachweis, dass er rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat, wird die Auskunft an Dritte nach wie vor erteilt. Wird der Nachweis erst nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten ebenfalls wieder zur Kenntnis gebracht. (Quelle: Bundesamt für Justiz)

Krankheitstage verlängern die Probezeit

Am 15. Juli trat ein Buchhalter seine Arbeitsstelle an. Am 24. Juli war er einen Tag krank. Die Firma kündigte ihm am 16. August mit einer Frist von sieben Tagen. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, die Kündigung sei nach Ablauf der Probezeit erfolgt und klagte den Lohn bis Ende der ordentlichen Kündigungsfrist ein. Das Bundesgericht war allerdings anderer Meinung. Laut Bundesgericht endete die Probezeit von einem Monat erst am 16. August, weil sie sich wegen der Krankheit um einen Tag verlängert hat. (Quelle: BGer 4A_3/2017 vom 15.02.2018)

Abzugsfähige Kosten müssen periodengerecht angezeigt werden

Ein Ehepaar klagte vor Bundesgericht gegen die Steuerbehörde. Aufgrund von Hagelschäden hatten sie bei ihrem Mehrfamilienhaus die Fenster saniert. Die Kosten für die Sanierung fielen im Jahr 2011 an, eine Gutschrift von der Versicherung erfolgte im Jahr 2013. Das Ehepaar zog die Kosten für die Sanierung der Fenster 2013 in der Steuererklärung ab, was abgelehnt wurde. Die Begründung des Steueramtes: Der Abzug erfolgte in der falschen Steuerperiode. Das Bundesgericht stützte den Entscheid der Steuerverwaltung und hält in seinem Urteil fest, dass die im Jahr 2011 bezahlten Reparaturkosten auch in jenem Jahr hätten zum Abzug gebracht werden müssen. Die Vergütung der Versicherung zwei Jahre danach hätte das Ehepaar in der Steuererklärung 2013 als «übrige Einkünfte» deklarieren müssen. (Quelle: BGer 2C_456/2017 vom 31.10.2018)

Neue Regeln zur Wehrpflichtersatzabgabe ab 1. Januar 2019

Ab dem 1. Januar 2019 erfolgt die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe nach neuem Gesetz. Die Ersatzpflichtdauer besteht neu vom 19. bis und mit dem 37. Altersjahr. In dieser Zeit werden maximal 11 Ersatzabgaben erhoben. Für Militär- und Zivildienstpflichtige, die am Ende ihrer Dienstpflicht entlassen werden, obwohl sie die Gesamtdienstleistungspflicht nicht vollständig erfüllt haben, wird neu eine Abschluss-Ersatzabgabe eingeführt.

Vertrauensarzt darf nicht zu viel offenlegen

Wird ein Mitarbeiter krank, reicht es normalerweise, wenn er dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis übergibt. Manchmal möchte aber der Arbeitgeber die behauptete Arbeitsunfähigkeit überprüfen lassen und zieht zu diesem Zweck einen Vertrauensarzt bei. Das Bundesgericht hält in einem Urteil fest, welche Angaben der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber weitergeben darf. Im zu beurteilenden Fall schickte der Arzt dem Arbeitgeber einen umfassenden Bericht über die persönliche, berufliche und finanzielle Situation des Mitarbeiters. Dafür wurde der Arzt vom Zürcher Gericht verurteilt wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Ein Vertrauensarzt dürfe sich gegenüber dem Arbeitgeber nur zum Bestehen, zur Dauer und zum Grad einer Arbeitsunfähigkeit äussern sowie zur Frage, ob es sich um eine Krankheit oder um einen Unfall handle, heisst es im Urteil. Die Weitergabe darüberhinausgehender Informationen sei nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter den Arzt vom strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis entbunden habe. (Quelle: BGer 6B_1199/2016 vom 4.5.2017)

Handelsregistermutationen neu online möglich

Seit Anfang November 2018 stehen auf dem Portal EasyGov.swiss neu auch online Handelsregistermutationen wie bspw. kantonsübergreifende Sitzverlegungen mit öffentlichen Beurkundungen, Personalmutationen oder Statutenänderungen zur Verfügung. Mit EasyGov.swiss können weiter Firmengründungen und Anmeldungen im Handelsregister, bei der Mehrwertsteuer, der Unfallversicherung und der AHV-Ausgleichskasse online erledigt werden. (Quelle: SECO)

Neues Verjährungsrecht tritt per 1.1.2020 in Kraft

Der Bundesrat setzt auf den 1. Januar 2020 das neue Verjährungsrecht in Kraft. Die beiden zentralen Elemente der Revision sind: – Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Geschädigte Personen haben also künftig ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen. – Neue zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden.

MwSt-Anforderungen an Vermittlertätigkeiten

Das Bundesgericht äusserte sich zu den Abgrenzungskriterien der direkten Stellvertretung und der Mehrwertsteuerfolgen. Konkret ging es um ein Second-Hand-Geschäft, das von Privatpersonen Kleidungsstücke entgegennahm und versuchte, diese zu verkaufen. Erst nach dem Verkauf der Kleidungsstücke rechnete das Geschäft mit den «Bringern» der Kleidungsstücke ab. Der Second-Hand-Laden hatte nur die Marge als Umsatz deklariert. Anlässlich einer Kontrolle nahm die Steuerverwaltung eine Steueraufrechnung vor und betrachtete den gesamten Betrag des Verkaufs der Kleidungsstücke als steuerbaren Umsatz. Dagegen wehrte sich das Geschäft und begründete seinen Einwand damit, dass es nur als Vermittlerin auftrete und nicht den gesamten Umsatz zu versteuern habe. Das Bundesgericht gab der Steuerverwaltung Recht. Damit von einer blossen Vermittlungstätigkeit ausgegangen werden kann, muss gegenüber den Kunden ausdrücklich auf das Vertretungsverhältnis hingewiesen werden, was der Second-Hand-Laden nicht tat. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Steuerverwaltung von einem direkten Stellvertretungsverhältnis ausgeht. (Quelle: BGer 2C_206/2015 vom 16.11.2015)

Lohn muss monatlich ausbezahlt werden

Der Lohn muss grundsätzlich immer am Ende eines jeden Monats ausbezahlt werden. Vertraglich kann zwar ein beliebiger Zahlungstermin vereinbart werden. Die Zahltagsperioden dürfen aber nicht über einen Monat hinaus ausgedehnt werden. Vierteljährliche Auszahlungen sind z.B. nicht erlaubt. Angestellte im Monatslohn müssen den Lohn also spätestens am letzten Tag des jeweiligen Monats der Arbeitsleistung erhalten.