Spesen müssen geschäftsmässig begründet sein

Reisespesen, Verpflegung und Übernachtungen sind steuerlich abziehbar, sofern diese geschäftsmässig begründet sind. Die Beweislast für diesen Nachweis obliegt dem Steuerpflichtigen. Insbesondere bei Repräsentationsspesen wie Restaurantbesuche muss der Bezug zum Geschäft nachgewiesen werden können. Andernfalls geht die Steuerbehörde von einem privaten Konsum aus und rechnet den Betrag steuerlich auf. Im zu beurteilenden Fall bezogen sich Restaurantrechnungen auf gesetzliche Festtage oder Geburtstage der Aktionäre (bzw. deren Partnerinnen) im beträchtlichen Betrag von CHF 5’280 für 2010 und CHF 5’080 für 2011, bei regelmässig erheblichen Einzelsummen und jeweiligem Konsum von Wein- und Champagnersorten des gehobenen Preissegments. Die kantonale Steuerrekurskommission rechnete die gesamten von den beiden Aktionären als Verpflegungs- und Repräsentationskosten angegebenen Beträge auf. Die Aktionäre gelangten ans Bundesgericht und argumentierten, dass die Auslagen mit Kundenakquisitionen einhergehen und ein Steuerruling zugrunde liege. Sie konnten den Bezug zur Geschäftstätigkeit allerdings nicht konkret nachweisen und das Bundesgericht stützte den Entscheid der Steuerrekurskommission. (Quelle: BGer 2C_52/2018 vom 23. März 2018)

Vermögensumschichtung rechtzeitig planen

Viele Ehepaare erhalten nach der Pensionierung die AHV-Rente und Bezüge aus der Pensionskasse, welche zusammen ca. 60 – 80 % des bisherigen Einkommens entsprechen. Die Lebenshaltungskosten nehmen aber in der Regel weniger stark ab als die Einkommensverhältnisse. Stirbt nun ein Ehepartner kann dies für den überlebenden Ehegatten starke finanzielle Einschränkungen mit sich ziehen. Oft steckt ein grosser Teil des Nachlassvermögens im Eigenheim. Bestehen die Kinder auf die Auszahlung ihres Erbes, kann der hinterbliebene Ehepartner in Schwierigkeiten geraten. Eine Aufstockung der Hypothek, um die Auszahlung zu begleichen, scheitert oft an der ungenügenden Tragbarkeit: Die Zinslast würde erhöht, was angesichts des tieferen Einkommens aus Sicht der Bank ein Problem darstellen könnte. Es bleibt möglicherweise nichts anderes übrig, als das Eigenheim zu verkaufen, damit die Anteile der Kinder ausbezahlt werden können. Viele Paare, die den überlebenden Partner absichern möchten, begünstigen sich deshalb gegenseitig in einem Ehe- und Erbvertrag oder einem Testament. Es ist essentiell, die Aufteilung des Vermögens rechtzeitig zu prüfen, so dass der hinterbliebene Partner nicht mit finanziellen Problemen zu kämpfen hat.

Ist der Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht steuerbares Einkommen?

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob der entgeltliche Verzicht auf ein Nutzniessungsrecht steuerbares Einkommen oder ein steuerfreier Kapitalgewinn darstellt. Als steuerbares Einkommen gilt unter anderem die Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechtes. Das Bundesgericht argumentierte, dass es sich beim Nutzniessungsrecht um ein dingliches Recht handle, das nicht übertragbar sei und somit auch nicht veräussert werden könne. Darum habe das Nutzniessungsrecht an sich auch keinen Verkehrswert. Es handle sich also bloss um eine steuerneutrale Vermögensumschichtung. Die Auflösung der Nutzniessung führt gegebenenfalls insofern zu einem steuerfreien Kapitalgewinn oder Kapitalverlust, als das Entgelt für den Verzicht höher oder tiefer als der Wert der Nutzniessung ist. (Quelle: BGer 2C_82/2017 vom 21. Juni 2017)

Nicht bezahlter Lohn – wie reagieren?

Kommt ein Arbeitgeber seinen Lohnzahlungen nicht mehr nach, muss der Mitarbeitende sofort Massnahmen ergreifen, um seine Ansprüche einzufordern. Während des Arbeitsverhältnisses ist eine Betreibung oder Klage gegen den Arbeitgeber noch nicht nötig. Der Mitarbeiter sollte aber schriftlich und deutlich seine Lohnforderung geltend machen. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer sofort gegen den Arbeitgeber vorgehen und die offenen Lohnforderungen auf dem Vollstreckungsweg einfordern. Tut er dies nicht, verliert er unter Umständen seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht.

Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2019

Für das Steuerjahr 2019 erübrigt sich mangels Teuerung eine Anpassung der Tarife und Abzüge. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem Rundschreiben «Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2019» mitgeteilt, dass die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2019 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr erfahren. Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, ESTV)

Der Vorsorgeauftrag

Behörden prüfen bei der Urteilsunfähigkeit einer Person, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Sie prüfen auch, ob die beauftragte Person für den Auftrag geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen und auszuführen. Erst dann erklärt die Behörde den Vorsorgeauftrag für wirksam. Der Auftraggeber muss im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig, d.h. urteilsfähig und volljährig sein. Hinsichtlich der Form muss der Vorsorgeauftrag wie ein Testament entweder von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben oder öffentlich beurkundet werden. Der Inhalt des Vorsorgeauftrages bestimmt sich nach den jeweiligen Anordnungen des Auftraggebers. Die diversen Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr) können entweder einzeln, kumulativ oder vollständig übertragen werden. Der Auftraggeber kann konkrete Handlungsanweisungen geben oder bestimmte Handlungen sogar verbieten. Der Vorsorgeauftrag kann auch die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf medizinische Massnahmen umfassen (Patientenverfügung).