Steuerort für Maklerprovision ändert sich ab 1. Januar 2019

Die eidg. Räte haben am 17. März 2017 eine Änderung zum Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) beschlossen. Der Bundesrat setzte diese Änderung per 1. Januar 2019 in Kraft. Steuern auf Maklerprovisionen von natürlichen und juristischen Personen aus Grundstückgeschäften werden grundsätzlich am Wohnsitz der vermittelnden Person erhoben. Hat der Makler allerdings seinen Sitz im Ausland, so wird die Provision neu am Grundstücksort erhoben. (Quelle: Eidg. Steuerverwaltung, ESTV)

QR-Rechnung ersetzt Einzahlungsscheine

Ab dem 30. Juni 2020 gilt für inländische Zahlungen die ausschliessliche Verwendung der Kontonummer im IBAN-Format. Dadurch werden Fehler minimiert und die Geschwindigkeit der Übermittlung erhöht. Der Zahlteil der QR-Rechnung ersetzt die bisherigen orangen und roten Einzahlungsscheine und ist ein Bestandteil der QR-Rechnung. Der Zahlteil ist das Element, das sämtliche Zahlungsinformationen enthält, die für die Ausführung der Zahlung oder eine Weiterverarbeitung der Rechnung notwendig sind. Er kann direkt im unteren Teil der Rechnung mitgedruckt oder als separates Element der Rechnung beigelegt werden. Der Zahlteil der QR-Rechnung ist im Format A6 quer (148 x 105 mm) gehalten und immer unten rechts positioniert. Er kommt ohne Vordruck aus und wird in Schwarz auf Weiss gedruckt. Der Druck ist mit jedem handelsüblichen Laser- oder Tintenstrahldrucker möglich. Die QR-Rechnung eignet sich für die Rechnungsstellung in CHF und in EUR und erfüllt die Anforderungen im Zusammenhang mit der revidierten Geldwäschereiverordnung.

Wichtig für den Rechnungssteller

  • Die QR-Rechnung kann zusätzliche Informationen wie beispielsweise die Unternehmens-Identifikation oder eine Rechnungsnummer an den Rechnungs-empfänger enthalten, die eine automatische Abstimmung mit der Buchhaltung ermöglichen.

Wichtig für den Rechnungsempfänger

  • Der Zahlteil der QR-Rechnung ist schwarz-weiss statt farbig, was für einen besseren Kontrast sorgt und dadurch die Lesbarkeit auch für Personen mit eingeschränktem Sehvermögen verbessert.
  • Mit nur einem Klick können sämtliche Zahlungsinformationen per Smartphone oder Lesegerät erfasst und an die Bank gesendet werden. Die manuelle Erfassung entfällt.
  • Alle für die Zahlung notwendigen Informationen sind sowohl im Swiss QR Code enthalten als auch auf dem Zahlteil aufgedruckt und damit ohne technische Hilfsmittel lesbar.
  • Die QR-Rechnung steht auch für alternative Verfahren wie beispielsweise TWINT oder die E-Rechnung zur Verfügung, falls der Rechnungssteller dies anbietet.

Alle Marktteilnehmer müssen bis zum 30. Juni 2020 – d.h. zum Zeitpunkt, wenn Rechnungssteller erste QR-Rechnungen verschicken können – ihre Systeme so umstellen, dass sie technisch in der Lage sein werden, die QR-Rechnungen zu verarbeiten.

Beispiel einer QR-Rechnung

Anzugehende Punkte für Unternehmer:

  • die neuen Standards haben Auswirkungen auf Ihren Zahlungsverkehr. Analysieren Sie die Prozesse genau.
  • Informieren Sie sich bei Ihrem Software-Hersteller über dessen Migrationsfahrplan. Kann die Software auf den neuen Standard angepasst werden?
  • Lesegerät, Drucker oder Scanner: welche Ihrer Geräte und Formulare sind von der Einführung des QR-Codes betroffen?
  • Update-Planung: Etablieren Sie ein Projekt, planen und budgetieren Sie die Umstellung. Nehmen Sie notwendige Konfigurationen von Bankdaten, Kontonummern, Stammdaten usw. vor.

(Quelle: SIX Interbank Clearing AG)

Neu: Jugendliche unter 18 dürfen gefährliche Arbeiten verrichten

Der Bundesrat hat die Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) revidiert und entschieden, dass Jugendliche nicht mehr das 18. Altersjahr abwarten müssen, um gefährliche Arbeiten in ihrem erlernten Beruf zu verrichten. Mit der Revision der Jugendarbeitsschutzverordnung ermöglicht der Bundesrat allen Jugendlichen mit einem Eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidg. Berufsattest EBA unabhängig von ihrem Alter die uneingeschränkte Ausübung ihres erlernten Berufes. Die Verordnung trat am 1. Juli 2018 in Kraft.

Wer kann Strafantrag einreichen?

Eine Tochter benutzte das Auto ihrer Mutter und während der Fahrt demolierte ein Passant absichtlich mit der Hand die Motorhaube. Daraufhin reichte die Tochter bei der Polizei einen Strafantrag wegen Sachbeschädigung ein. Beim Bezirksgericht Zürich bekam sie Recht und der Entscheid wurde ebenfalls vom Obergericht Zürich gestützt. Das Bundesgericht argumentierte allerdings anders. Der blosse Lenker eines entlehnten und auf der Fahrt beschädigten Fahrzeugs ist nicht strafantragsberechtigt. Die verursachte Delle hinderte die Tochter nicht daran, ihre Fahrt fortzusetzen. Sie war in der Benutzung des ihr geliehenen Fahrzeugs in keiner Weise beeinträchtigt. Sie ist demnach nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen. Ihre Mutter als Eigentümerin hätte den Antrag einreichen müssen. (Quelle: BGer 6B_428/2017 vom 16.3.2018)

Erbausschlagung und anschliessende Schenkung ist Steuerumgehung

Ehepartner und Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Nachkommen, Stief- oder Pflegekinder zahlen in den meisten Kantonen keine Erbschaftssteuer. Bei Geschwistern hingegen ist die Steuer in der Regel fällig. Die Kantone bestimmen, wer in welchem Verwandtschaftsgrad Erbschaftsteuern bezahlen muss und in welcher Höhe. Das gilt auch für die Schenkungssteuern. Ans Bundesgericht gelangte ein Nachkomme, der das Erbe seines Bruders im Kanton Aargau ausgeschlagen hatte. Somit fiel das ganze Erbe an seine Mutter, die in den folgenden Monaten Schenkungen in der Höhe von insgesamt CHF 723’613 an ihren Sohn tätigte. Schenkungen von Eltern an Kindern sind im Kanton Aargau steuerfrei, jedoch wären Erbschaftssteuern fällig gewesen, hätte er das Erbe seines Bruders angenommen. Das Kantonale Steueramt Aargau war damit nicht einverstanden, sah eine Steuerumgehung vorliegen und veranlagte den Betroffenen zu einer Erbschaftssteuer von CHF 112’752.80. Das Bundesgericht gab dem Steueramt Recht und sieht im Vorgehen der Familie eine Steuerumgehung. Als Steuerumgehung gilt, wenn

  1. die gewählte Rechtsgestaltung ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich ist
  2. anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich nur darum gewählt wurde, um Steuern einzusparen, und
  3. das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führt.

Das Bundesgericht sah alle drei Kriterien als erfüllt an und verpflichtete den Kläger, die Steuern zu bezahlen. (Quelle: BGer 2D_40/2016 vom 17.5.2017)

Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren gilt auch für Pensionskassen

Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte über die Klage eines Angestellten zu urteilen, der sein Freizügigkeitsguthaben «verloren» hatte. 1988 verliess er ein Unternehmen und wies die Pensionskasse an, sein Freizügig-keitsguthaben an eine andere Kasse zu überweisen. Er überprüfte nicht, ob die Überweisung stattgefunden hat. 2012 kontaktiere er die alte und die neue Pensionskasse. Beide informierten ihn, dass sie das entsprechende Altersguthaben auf seinen Namen nicht hätten. Der Versicherte klagte deshalb gegen die Kasse, bei der er bis 1988 versichert war. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage ab, da Pensionskassen ihre Belege auch nur zehn Jahre aufbewahren müssen. Der Versicherte sei selber für sein Guthaben verantwortlich. (Quelle: Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil BV.2015.00009 vom 29.3.2017)