Neue Abgabe bei Unternehmen für Radio und Fernsehen ab 2019

Ab dem 1. Januar 2019 wird die neue geräteunabhängige Abgabe für Radio und Fernsehen bei Haushalten und Unternehmen erhoben. Sie ersetzt die empfangsgeräteabhängige Abgabe, die Ende 2018 ausläuft. Abgabepflichtig sind Unternehmen, die im MWST-Register eingetragen sind und einen jähr-lichen weltweiten Gesamtumsatz von mindestens CHF 500‘000 erzielen. Die Höhe der Abgabe bemisst sich abgestuft nach dem Jahresumsatz. Unter die Abgabepflicht fallen neu auch Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche im MWST-Register der Schweiz eingetragen sind und weltweit mindestens CHF 500’000 Umsatz erzielen.

Berechnung der Probezeit durch Bundesgericht geklärt

Wird während der Probezeit gekündigt, so gilt der Tag, an dem der Arbeitsvertrag mündlich abgemacht wurde, nicht als «voll» verfügbar, weil nicht der gesamte Zeitraum zur Verfügung stand. Die Probezeit beginne in diesem Fall erst ab dem Folgetag. Das Bundesgericht hielt weiter fest, dass die Probezeit grundsätzlich am Tag des Stellenantritts beginnt, wobei der tatsächliche und nicht der vereinbarte Stellenantritt massgebend sei.
(Quelle: BGer 4A_3/2017 vom 15.2.2018)

Zentralschweizerisches Verzeichnis für Selbstanzeigen

Die Eidg. Steuerverwaltung hat ein zentrales schweizweites Verzeichnis eingeführt, um zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die straflose Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann. Das Verzeichnis wird ab sofort geführt.

Fotos auf Firmenwebseite bedürfen der Mitarbeiter-Zustimmung

Unternehmen dürfen nicht Fotos von Mitarbeitenden ohne ihre Zustimmung auf der Firmen-Webseite publizieren. Es gilt das Recht auf das eigene Bild, was besagt, dass jede Person selbst entscheiden kann, wo sie abgebildet werden will.

Unterhaltszahlungen müssen an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen werden

Vor Bundesgericht erschien ein Mann, der Unterhaltszahlungen nicht an seine geschiedene Ehefrau überwies, sondern direkt an seinen volljährigen Sohn. Er begründete die Zahlungen damit, dass es aufgelaufene Unterhaltszahlungen vergangener Jahre seien. Das Steueramt verweigerte ihm die Abzugsfähigkeit der Überweisungen. Das Bundesgericht entschied, dass Unterhaltsbeiträge an den sorgeberechtigten Elternteil überwiesen werden müssen. Die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsbeiträgen für ein Kind setzt die elterliche Sorge des Elternteils voraus, das die Leistungen erhält. Unter elterlicher Sorge stehen Kinder, bis sie das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben. Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit kann der Leistungsschuldner die ausgerichteten Unterhaltsbeiträge daher steuerlich nicht mehr abziehen. Im Gegenzug müssen diese weder der Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, noch vom Kind selbst als Einkommen versteuert werden.
(Quelle: BGer 2C_429/2017 vom 21.2.2018)

Die 3-jährige Sperrfrist für Kapitalbezüge gilt nicht bei Ehescheidung

Aufgrund der Scheidung im Jahr 2007 musste ein Mann seiner Ehefrau aus der beruflichen Vorsorge rund CHF 2 Mio. überweisen. In den Jahren 2007 und 2009 tätigte er Einkäufe von je CHF 500’000 in die 2. Säule, die als steuerlich abzugsfähig akzeptiert wurden. In den Jahren 2010 bis 2012 nahm er Einkäufe über CHF 350’000, CHF 400’000 und CHF 497’682 vor. Am 25. Januar 2013 bezog er aus der Pensionskasse ein Kapital von CHF 2’768’225. Die Steuerverwaltung gewährte die Abzüge für die Einkäufe in den Steuerperioden 2010 bis 2012 nicht. Als Begründung gab sie an, dass innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ein Kapitalbezug erfolgte. Das Bundesgericht gab aber dem Kläger Recht. Er habe sofort nach der Scheidung erste Einkäufe getätigt. Dass er den Einkauf des restlichen Betrags verteilt auf die Jahre 2010 bis 2012 vornahm, kann nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden, zumal es – selbst für gute finanzielle Verhältnisse – um nicht unerhebliche Beträge ging. Hinzu komme der Umstand, dass der Steuerpflichtige Ende 2012 offenbar unfreiwillig in den Ruhestand treten musste. Die Anforderungen zur Annahme einer Steuerumgehung sind hoch; eine solche ist nur in ausserordentlichen Situationen anzunehmen. Von einer Steuerumgehung kann daher nicht ausgegangen werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme – für Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft – demnach auch auf die dreijährige Sperrfrist für einen Kapitalbezug. (Quelle: BGer 2C_895/ 2016 vom 14. Juni 2017)

Kein Lohnzuschlag für Arbeit am Abend

Abendarbeit bis 23 Uhr ist nicht zuschlagspflichtig. Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit, welche grundsätzlich von 23 bis 6 Uhr dauert. Bei vorübergehender Nachtarbeit von weniger als 25 Nächte pro Jahr, beträgt der Lohnzuschlag mindestens 25 Prozent. Bei dauernder Nachtarbeit mit über 25 Nächten pro Jahr, ist kein Lohnzuschlag geschuldet, aber der Mitarbeiter erhält 10 Prozent der Nachtarbeitszeit als zusätzliche Freizeit. Nachtarbeit ist bewilligungspflichtig.

Falsche m2 Angabe bei Mietwohnung ohne Folge

Ein Vermieter deklarierte seine Wohnung im Mietvertrag um rund 11 m2 grösser als sie tatsächlich war. Der Mieter forderte daraufhin CHF 30’000 Mietzins zurück. Das Bundesgericht wies die Klage des Mieters zurück mit der Begründung, dass der Mieter die Wohnung nicht wegen der Angaben im Vertrag gemietet habe, sondern weil sie ihm gefallen hätte. Die Grösse sei zwar falsch angegeben, das sei aber nicht von Bedeutung.
(Quelle: BGer 4A_249/2017 vom 8.12.2017)