Bundesrat spezifiziert Stellenmeldepflicht

Ab dem 1. Juli 2018 sind alle offenen Stellen zu melden in Berufsarten, die eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 8 Prozent oder mehr ausweisen. Die Liste der Berufsarten, die meldepflichtig sind, ist online erhältlich unter www.arbeit.swiss. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Stellen, die innerhalb eines Unternehmens intern besetzt werden durch eine Person, die bereits seit mindestens sechs Monaten dort angestellt ist. Dasselbe gilt, wenn Lernende im Anschluss an ihre Lehre angestellt werden oder wenn eine Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert. Laut Seco kann die Meldung online über das neue Portal «arbeit.swiss», aber auch telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Je präziser die Angaben zur offenen Stelle sind, desto besser können die RAV passende Dossiers von Stellensuchenden vorschlagen. Während fünf Arbeitstagen sind die Informationen über die gemeldeten Stellen nur den bei den RAV gemeldeten Stellensuchenden sowie den RAV-Mitarbeitern zugänglich. Erst nach Ablauf dieser Frist darf die Stelle öffentlich ausschreiben werden. So ist sichergestellt, dass die registrierten Stellensuchenden einen zeitlichen Vorsprung haben. Der Arbeitgeber wird innert drei Tagen eine Rückmeldung vom RAV bezüglich passender Dossiers von Stellensuchenden erhalten.

Steuerdeklaration auch bei geringem Einkommen

Vor Bundesgericht erschienen Eheleute aus dem Kanton Zürich, die ihre Steuererklärung nicht eingereicht hatten. Worauf das Kantonale Steueramt Zürich zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen schritt und ein steuerbares Einkommen von Fr. 60’000 (direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich) sowie ein steuerbares Vermögen von null Franken veranlagte. Die Ehegatten erhoben Einsprache und reichten die Steuererklärung nach. Dieser zufolge erzielte die Ehefrau ein Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16’188 und verfügten die Eheleute am Ende der Steuerperiode über ein Bankkonto mit einem Saldo von Fr. 2’572. Am Ende der Vorperiode hatte sich der Saldo auf Fr. 1’974 belaufen. Der Ehemann sei, so die Ausführungen in der Steuererklärung, erst im September aus dem Ausland zugezogen. Dies alles führte gemäss Steuererklärung zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 5’400 (Bund) bzw. Fr. 6’600 (Kanton und Gemeinde) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2’000. Die Steuerpflichtigen hatten allerdings keinerlei nähere Auskünfte beigebracht, auf welche Weise sie ihren Lebensaufwand finanziert haben und welchen Aufwand sie zu bestreiten hatten. Wie die Ermessenseinschätzung von Fr. 60’000 der Steuerverwaltung zustande gekommen ist, konnte in den Gerichtsentscheiden nicht entnommen werden. Ebenso wenig haben sich diese zu den Einkommensverhältnissen in den Vorperioden geäussert, was zumindest einen Quervergleich erlaubt hätte. Insgesamt – so die Ausführungen des Bundesgerichts – erscheine der Ermessenszuschlag, der zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 60’000 führte, als plausibel.
(Quelle: BGer 2C_82/2018 vom 9.2.2018)

Bundesgericht definiert Ferienlohn erneut in Urteil

In einem neuen Urteil bestätigte das Bundesgericht seine strenge Rechtsprechung, welche Bedingungen u.a. für die Auszahlung des Ferienlohns gegeben sein müssen. Im vorliegenden Fall musste die Arbeitgebergesellschaft den Ferienlohn im Ergebnis zweimal zahlen. Zwei Voraussetzungen waren gemäss Bundesgericht nicht erfüllt, damit der Ferienlohn als im Stundenlohn inbegriffen gelten konnte.

  • Die Parteien hatten erstens eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden vereinbart, weshalb keine unregelmässige Beschäftigung gegeben war und deshalb der Ferienlohn im Zeitpunkt des Ferienbezugs auszuzahlen war.
  • Im schriftlichen Arbeitsvertrag fehlte der Hinweis darauf, welche Lohnanteile zur Abgeltung der Ferien ausbezahlt wurden. Das Bundesgericht liess nicht genügen, dass die entsprechenden Anteile auf den Lohnabrechnungen ausgewiesen waren und der Arbeitnehmer die Abrechnungen ohne Widerspruch entgegengenommen hatte.

(Quelle: BGer 4A_561/2017 vom 19.3.2018)

Steuerfreie Rückzahlung von Kapitaleinlagen

Seit 2011 können Kapitaleinlagen, die direkt von den Eigentümern in die Gesellschaft eingezahlt wurden, steuerfrei zurückbezahlt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Die Kapitaleinlage muss in der Handelsbilanz der Gesellschaft gesondert als «Reserven aus Kapitaleinlagen» ausgewiesen werden und darf nicht mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
  • Die Reserven aus Kapitaleinlagen müssen der ESTV innert 30 Tagen gemeldet werden.
  • Die Entnahme einer Kapitaleinlage ist nur durch einen Beschluss der Generalversammlung möglich. Die Beschlussfassung ist ausdrücklich zu beschliessen und zu protokollieren, andernfalls wird von einer Dividendenausschüttung ausgegangen.
  • Die Rückzahlung von Kapitaleinlagen wird gleich behandelt wie die Rückzahlung vom Grund- und Stammkapital, das heisst, es ist keine Verrechnungssteuer geschuldet.

Erbvorbezug muss nicht verzinst werden

Erhält ein Erbe vor dem Tod des Erblassers einen Erbvorbezug, so muss dieser für eine spätere Erbteilung nicht verzinst werden. Bei der Erbteilung wird der Nominalbetrag des Erbvorbezugs angerechnet. Ausnahme: Eine Verzinsung wurde vereinbart.

Erbschaftssteuern gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand

Eine Aktiengesellschaft erhielt aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften. Die AG zog die Erbschaftssteuern als Aufwand in ihrer Jahresrechnung ab. Das Bundesgericht entschied, dass zum geschäftsmässig begründeten Aufwand neben den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern auch die Erbschaftssteuern gehören und gab dem Unternehmen Recht. Die Rückstellung für die Erbschaftssteuer gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a DBG kann als Aufwand abgezogen werden. Der Netto-Kapitalzuwachs (Liegenschaftswert abzüglich Hypotheken) gemäss Art. 60 lit. c DBG ist erfolgsneutral zu buchen.
(Quelle: BGer 2C_1135/2016 vom 30.11.2017)

Geoblocking in der EU: betrifft das auch die Schweiz?

Geoblocking macht die Verfügbarkeit oder den Preis eines online gehandelten Produkts abhängig von der IP Adresse des Kunden. Somit stellt es eine Form von Diskriminierung dar, indem z.B. bestimmte Anbieter Bestellungen nur für Kunden aus dem Inland zulassen und ausländische Nutzer ausschliessen. Die Vermeidung von Geoblocking ist ein zentrales Anliegen der EU-Kommission. Sie vertritt die Meinung, die EU-Bürger würden durch Geoblocking diskriminiert. Eine neue Verordnung verbietet das Beschränken oder Sperren des Zugriffs auf Websites, ebenso die Ungleichbehandlung bei Zahlungsmethoden. Das Umleiten auf eine nationale Website soll Online-Händlern nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Kunden gestattet sein. Urheberrechtlich geschützte Medien wie E-Books, Musik oder Online-Computerspiele sind vorerst von der EU-Verordnung ausgenommen. Obwohl die EU-Verordnung für Nicht-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht rechtsverbindlich ist, können auch Handlungen von Anbietern in Drittländern als ungerechtfertigtes Geoblocking qualifiziert werden. Die Verordnung trat bereits am 23. März 2018 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft und wird ab dem 3. Dezember 2018 angewendet.