Nachweis Unrichtigkeit Ermessensveranlagung

Die fristgerechte Einreichung einer Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung, in welcher die spätere Nachreichung des Jahresabschlusses angekündigt wird, reicht nicht aus, um die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen, wenn die Nachreichung erst nach Fristablauf erfolgt.
(Quelle: BGer 2C_30/2017 vom 10. Mai 2017)

QuickZoll: Verzollen via Smartphone

Die Eidgenössische Zollverwaltung ermöglicht ab sofort das Verzollen via Smartphone. Mit der Applikation QuickZoll können Privatpersonen ihre Waren neu selbstständig, ortsunabhängig und digital verzollen. Die erste Version der Applikation beschränkt sich auf Standardverzollungen, komplexere Geschäftsfälle sollen nach wie vor am Schalter von besetzten Grenzübergängen abgewickelt werden. QuickZoll ist für die Betriebssysteme iOS und Android verfügbar und kann ab sofort kostenlos heruntergeladen werden. Auch Unternehmen können in einem ersten Schritt profitieren: Begleitdokumente zur Zollanmeldung können neu digital eingereicht werden. Bis 2026 wird die Applikation ständig weiterentwickelt.
(Quelle: Eidg. Zollverwaltung)

Neue Praxis bei Abzug von Vermögensverwaltungskosten im Kanton Zürich

Die Praxisänderung wurde durch einen Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2017 veranlasst. Für Vermögensverwaltungskosten von drittverwalteten Wertschriften bis zu CHF 2‘000‘000 bleibt die bisherige Praxis unverändert: Anstelle des Nachweises der effektiv bezahlten abzugsfähigen Kosten können für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte weiterhin pauschal 3‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalteten Wertschriften des Privatvermögens, maximal jedoch CHF 6‘000 abgezogen werden. Von der neuen Praxis betroffen sind demgegenüber drittverwaltete Depotwerte von über CHF 2‘000‘000, für deren Verwaltung eine Pauschalgebühr erhoben wird, die sich nicht in abzugsfähige und nicht-abzugsfähige Kosten aufteilen lässt. In diesen Fällen können neu maximal CHF 6‘000 zuzüglich die Hälfte der Pauschalgebühr, reduziert um den Betrag von CHF 6‘000 in Abzug gebracht werden.
(Quelle: Steueramt Zürich)

Arbeitslosengeld auch für Teilpensionierte

Noch bevor sein bis zum 31. Dezember 2015 befristeter Arbeitsvertrag in der Baubranche ausgelaufen war, hatte sich ein Mann bei der für vorzeitige Pensionierungen zuständigen Stelle der Pensionskasse gemeldet. Die Pensionskasse teilte ihm mit, dass er zwischen dem 60. und 61. Geburtstag Anrecht auf eine Rente von 50 % habe. Für die restlichen 50 %gelangte er an die Arbeitslosenkasse, die ihm die Taggelder verweigerte. Als Begründung gab sie an, er habe sich freiwillig frühpensionieren lassen. Das Bundesgericht entschied sich für den Rentner: Das Arbeitslosengeld stehe ihm zu, da seine Arbeitslosigkeit unverschuldet sei. Mit der halben Altersrente habe er sogar den von der Arbeitslosenversicherung zu zahlenden Betrag gesenkt.
(BGer 8C_465/2017 vom 12. Januar 2018)

Was ist ein simuliertes Darlehen an Anteilsinhaber?

Von einem simulierten Darlehen wird gesprochen, wenn bereits zu Beginn der Darlehens-gewährung klar ist, dass weder eine Rückzahlung gewollt noch möglich ist. Indikatoren eines simulierten Darlehens sind nebst der mangelnden Bonität des Schuldners das Fehlen eines schriftlichen Vertrages, keine oder ungenügende Sicherheiten oder eine fehlende Vereinbarung über die Rückzahlung. Bei einem simulierten Darlehen stellt der gesamte Darlehensbetrag eine geldwerte Leistung dar und muss entsprechend versteuert werden. Steuerlich löst ein simuliertes Darlehen bei der Gesellschaft Gewinn- und Ver-rechnungssteuerfolgen aus. Beim Anteilsinhaber sind Einkommenssteuern geschuldet. Handelsrechtlich wird das simulierte Darlehen infolge fehlender Werthaltigkeit wertberichtigt, was zu einer formellen Sperrung der freien Mittel, bzw. zu einer Reduktion des Bilanzgewinnes führt.

Kapitalabfindung gilt nicht immer als Vorsorge

Vor dem Bundesgericht erschien ein Beschwerdeführer, der eine Kapitalabfindung des Arbeitgebers als Vorsorge gesondert, privilegiert in der Steuererklärung deklarierte. Die vertraglich vereinbarte Kapitalabfindung erhielt er anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung und für seine langjährige Treue. Das Bundesgericht lehnte die Argumentation mit der Begründung ab, dass Kapitalabfindungen nur dann als Vorsorge gelten, wenn sie Vorsorgelücken schliessen, die durch einen vorzeitigen Altersrücktritt entstehen. Was hier nicht der Fall war.
(Quelle: BGer 2C_86/2017 vom 28. September 2017)

Miterben müssen Auskunft über Schenkungen erteilen

Alle Erben haben gegenseitig eine umfassende Informations- und Auskunftspflicht, wozu auch Angaben über allfällig erhaltene Schenkungen des Verstorbenen dazuzählen. Kommt ein Erbe dieser Pflicht nicht nach, kann per Gerichtsentscheid verlangt werden, dass er Auskunft geben muss. Zuständig ist das Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Jeder Erbe alleine oder zusammen mit allfälligen anderen Miterben kann eine solche Klage beim zuständigen Gericht einreichen.