Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten erhöht

Im 2018 sollen die Schweizer Unternehmen mehr gut qualifizierte Arbeitskräfte aus Dritt-staaten und Dienstleistungserbringer ausserhalb des EU/EFTA-Raumes anstellen dürfen als 2017. Der Bundesrat hat den Entscheid getroffen, die Höchstzahlen der Kontingente für 2018 teilweise zu erhöhen. Neu können insgesamt 8’000 Spezialisten aus Drittstaaten rekrutiert werden. Dies sind 500 mehr als 2017.
(Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement)

Neue Finanzierung der Berufsbildung ab 1.1.2018

Wer sich mit einem Kurs auf eine eidgenössische Prüfung vorbereitet, wird neu vom Bund finanziell unterstützt. Bei einer Berufsprüfung beträgt der Bundesbeitrag maximal 9’500 Franken, bei einer höheren Fachprüfung 10’500 Franken. Die Bestimmung gilt ab 1. Januar 2018. Diese Neuerung kann auch für den Arbeitgeber relevant sein, wenn er sich an den Kosten solcher Weiterbildungen beteiligt. Der Bund richtet das Geld direkt an die Absolventen aus. Der Anspruch auf einen Bundes-beitrag besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Der Kurs muss beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI auf der Liste der vorbereitenden Kurse stehen (www.sbfi.admin.ch/bundesbeitraege).
  • Die Kursteilnehmer bezahlen die Kursgebühren vorgängig selbst. Die Rechnungen und die Zahlungsbestätigungen des Kursanbieters müssen auf den Namen der antragstel-lenden Person lauten.
  • Im Anschluss an den vorbereitenden Kurs wird die entsprechende Prüfung abgelegt. Der Anspruch besteht unabhängig vom Prüfungserfolg.
  • Es muss ein Antrag gestellt werden.
  • Die antragstellende Person muss zum Prüfungszeitpunkt den steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

(Quelle: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI)

Steuererlass muss jedes Mal neu geprüft werden

Im Kanton Luzern erliess ein Steueramt einem Einwohner Steuern von 437.55 Franken. Der Mann beantragte im folgenden Jahr wieder einen Steuererlass, doch das Amt lehnte dies mit der Begründung ab, dass ein Erlass einmalig sei. Das Kantonsgericht Luzern entschied, dass ein Steuererlass zwar eine seltene Ausnahme darstelle, dennoch jedes Jahr neu geprüft werden müsse. Entscheidend sei, ob die Steuer-forderung in das Existenzminimum eingreife und ein menschenwürdiges Leben bedrohe.
(Quelle: Kantonsgericht Luzern, 7 W 16 43/44 vom 31.3.2017)

Keine willkürlichen Ermessensveranlagungen

Wenn die steuerpflichtige Person keine Steuererklärung einreicht, erstellt die Steuerbehör-de eine Ermessensveranlagung. Das Bundesgericht hat deutlich entschieden: Die Ermes-sensveranlagung ist keine Strafe, sondern muss sich an der Realität orientieren. Es ging um die Veranlagung einer Kaderärztin, die pro Jahr rund 250’000 Franken verdiente. Die Zürcher Steuerbehörde steigerte das veranlagte Einkommen stetig, bis es 750’000 Fran-ken betrug. Nun schiebt das Bundesgericht einer verbreiteten Praxis der Steuerverwaltun-gen den Riegel. Die Steuerbehörde ist verpflichtet, die tatsächlichen Verhältnisse abzuklären. «Die Ein-schätzung soll dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahekom-men. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Steuerpflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden.» Das Bundesgericht rügte das Zürcher Steueramt, das die Einkommensveranlagungen auch dann noch weiter in astronomische Höhen steigerte, als es vom Betreibungsamt Unterlagen über die realen Verhältnisse bekommen hatte. Der Kanton Zürich muss jetzt die Pfändungen der Jahre 2006 bis 2012 rückabwickeln und neue Veranlagungen erstellen. Zusätzlich muss der Kanton Zürich die Gerichtskosten von 25’000 Franken übernehmen und der geschädigten Ärztin die Anwaltskosten bezahlen.
(Quelle: BGer 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017)

Änderungen bei den Massnahmen gegen Schwarzarbeit

Am 1. Januar 2018 tritt ohne Übergangsfrist die Änderung des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit in Kraft. Neu werden gewisse Anwender vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Ehegatten und Kinder, die im eigenen Be-trieb mitarbeiten, können ab dem 1.1.2018 nicht mehr mit dem vereinfachten Abrech-nungsverfahren abrechnen bzw. abgerechnet werden. Das Verfahren steht weiterhin Per-sonenunternehmen, Einzelunternehmen oder Privatpersonen mit Angestellten und Verei-nen zur Verfügung. Weiter können neu Kontrollorgane im Rahmen ihrer Schwarzarbeitskontrollen Anhalts-punkte auf Verstösse gegen andere Bestimmungen wie zum Beispiel gegen Mindestlöhne oder gegen die Arbeitssicherheit anderen Kontrollorganen mitteilen. Künftig werden die Kontrolleure diese Verdachtsfälle den Arbeitsinspektoraten, den Sozialhilfebehörden und den Steuerbehörden zur weiteren Abklärung weiterleiten können.
(Quelle: Staatssekretari-at für Wirtschaft SECO)

Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen, sind ab dem 1. Januar 2018 bei der Di-rekten Bundessteuer befreit, sofern der Gewinn höchstens 20’000 Franken beträgt und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient. Die Kantone können die Höhe der Freigrenze für die kantonalen Steuern selber festlegen. Die kantonalen Kapitalsteuern sind von der Neuregelung nicht betroffen.
(Quelle: Eidg. Fi-nanzdepartement)

Freiwillige Weiterführung der obligatorischen Versicherung bei Tätigkeit im Ausland

Wenn Mitarbeitende im Ausland arbeiten, diese aber weiterhin von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz entlöhnt werden, können sie die AHV/IV/EO und ALV weiterführen. Vo-raussetzungen dazu sind:

  • Die Lohnauszahlung erfolgt durch einen Arbeitgeber in der Schweiz
  • Ununterbrochene Vorversicherungszeit in der AHV von mind. fünf Jahren
  • Einverständnis des Arbeitgebers.

Eine freiwillige Weiterführung der Schweizer Sozialversicherungen befreit Mitarbeitende und deren Schweizer Arbeitgebende nicht von der Beitragszahlung im Beschäftigungsland. Nicht erwerbstätige Begleitpersonen wie Ehepartner können einen Antrag auf Beitritt als nicht erwerbstätiger Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland stellen. Dieser Antrag ist an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehepartners zu richten. Das Gesuch für die Weiterführung der obligatorischen Versicherung muss schriftlich der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Seit dem 1. Januar 2017 kann der Arbeit-geber dieses Gesuch elektronisch einreichen.
(Quelle: Merkblatt AHV/IV 10.01 Internatio-nal, Stand am 1. Januar 2018)