Wichtige Änderungen für ausländische Unternehmen
(Inkrafttreten Teilrevision des Schweizer Mehrwertsteuergesetzes)
Ab 1. Januar 2018
Erweiterte obligatorische Mehrwertsteuerpflicht aufgrund des weltweiten Umsatzes
Neu wird zur Beurteilung der Steuerpflicht nicht mehr bloss auf den Umsatz im Inland, sondern auf den weltweiten Umsatz eines Unternehmensträgers abgestellt. Beträgt der weltweite Umsatz mehr als CHF 100’000 ist die obligatorische Steuerpflicht grundsätzlich gegeben. Nicht zu berücksichtigen für die Umsatzgrenze sind von der Steuer ausgenommene Leistungen. Erzielt ein Unternehmen also im Inland zwar weniger als CHF 100’000 aber weltweit mindestens CHF 100’000 Umsatz, so kann es neu ab dem ersten Franken Umsatz steuerpflichtig in der Schweiz werden. Eine Anmeldung bei der Eidg. Steuerverwaltung zwecks Eintragung ins Steuerregister ist dann obligatorisch.
Ab 1. Januar 2019
Erweiterte obligatorische Mehrwertsteuerpflicht für Online-Händler
Neu müssen ausländische Online-Händler ihren Schweizer Kunden die Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, wenn sie mit einfuhrsteuerbefreiten Kleinsendungen mehr als CHF 100’000 Umsatz pro Jahr erzielen. Somit ergibt sich auch hier eine obligatorische Registrierungspflicht in der Schweiz. Bisher waren Lieferungen von Gegenständen, die bei der Einfuhr mit einem Steuerbetrag von weniger als CHF 5 belastet waren, unabhängig von der Höhe des damit erzielten Gesamtumsatzes pro Jahr, von der Einfuhrsteuer befreit.
Steuervertreter in der Schweiz
Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben für die Erfüllung ihrer Verfahrenspflichten eine Vertretung zu bestimmen, die im Inland Wohn- oder Ge-schäftssitz hat. Die Lenz & Dudli Treuhandgesellschaft AG, Gossau SG, bietet die Dienstleistungen des Steuervertreters an und unterstützt die ausländischen Unternehmen bei deren Geschäftstätigkeit in der Schweiz.
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